Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verdeckte Gewinnausschüttungen bei - insbesondere zu früh zugesagten - Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer
I. Grundlagen
Die Pensionszusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann eine verdeckte Gewinnausschüttung sein, wenn sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt worden wäre. Diese allgemeine Aussage wird vom BFH zunehmend dahin verdichtet, daß eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermuten ist, wenn in der Pensionszusage Bedingungen enthalten sind, die fremde Dritte bei im übrigen vergleichbaren oder ähnlichen Verhältnissen nicht abgeschlossen hätten (so für Pensionszusage an nahestehende Personen HFR 1998 S. 387). Dies nimmt der BFH als Ausgangspunkt, um jede Pensionszusage auf eine größere Anzahl von Einzelkriterien hin zu überprüfen und Grenzen festzulegen, die bezüglich dieser Kriterien nicht überschritten werden dürfen. Diese Kriterien können in drei Obergruppen eingeteilt werden: Die Pensionszusage darf
nicht zu früh,
nicht zu spät und
nicht zu hoch zugesagt werden.
Jede dieser Gruppen ist weiter zu unterteilen. Die Praxis stellt sich auf diese Kriterien ein, indem neue Pensionszusagen an den bekannten Grenzen der ...