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VVG § 9

Teil 1: Allgemeiner Teil

Kapitel 1: Vorschriften für alle Versicherungszweige

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 9 Rechtsfolgen des Widerrufs [1] [2]

(1) 1Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. 2Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

[tritt am in Kraft] (1) 1Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Absatz 1 aus, so sind die empfangenen Leistungen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 30 Tagen zurückzugewähren. 2Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.

(2) 1Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. 2Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. 3Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.

[tritt am in Kraft] (2) 1Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer abweichend von Absatz 1 nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren, wenn der Versicherungsnehmer

  1. vor Abgabe seiner Vertragserklärung ordnungsgemäß auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und

  2. bei einem Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt.

2Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall Versicherungsleistungen, die er vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat, nicht zurückzugewähren.

[tritt am in Kraft] (3) 1Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und ist die Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht erfüllt, hat der Versicherer abweichend von Absatz 1

  1. den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren und

  2. zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zurückzugewähren, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag Versicherungsleistungen in Anspruch genommen.

2Für den Versicherungsnehmer gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

[tritt am in Kraft] (4) 1Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht erfüllt, ist bei einem Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag Versicherungsleistungen in Anspruch genommen. 2Der Versicherer hat in diesem Fall abweichend von Absatz 1

  1. den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren und

  2. den auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien nur in Höhe des Betrages zurückzugewähren, der die vom Versicherungsnehmer in Anspruch genommenen Leistungen übersteigt.

3Für den Versicherungsnehmer gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

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ZAAAC-65339

1Anm. d. Red.: § 9 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 932) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 4 Nr. 5 i. V. mit Art. 10 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2026 I Nr. 28) wird in § 9 mit Wirkung v. wie folgt geändert:  a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 4 – kursiv – ersetzt:  b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 5 und Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dem Versicherungsnehmer dürfen durch die Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten entstehen.“