VVG § 178

Teil 2: Einzelne Versicherungszweige

Kapitel 7: Unfallversicherung

§ 178 Leistung des Versicherers

(1) Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder einem vertraglich dem Unfall gleich gestellten Ereignis die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

(2) 1Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 2Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

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ZAAAC-65339