VVG § 105
Teil 2: Einzelne Versicherungszweige
Kapitel 1: Haftpflichtversicherung
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 105 Anerkenntnis des Versicherungsnehmers
Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam.
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ZAAAC-65339