Zwölfter Teil: Internationales Insolvenzrecht [1]
Zweiter Abschnitt: Ausländisches Insolvenzverfahren
§ 343 Anerkennung [2]
(1) 1Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt. 2Dies gilt nicht,
wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden, sowie für Entscheidungen, die zur Durchführung oder Beendigung des anerkannten Insolvenzverfahrens ergangen sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-73948