InsO § 293

Neunter Teil: Restschuldbefreiung [1]

§ 293 Vergütung des Treuhänders [2]

(1) 1Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. 2Dabei ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen.

(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.

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EAAAA-73948

1Anm. d. Red.: Bisheriger Achter Teil zu neuem Neunten Teil geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 886) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 293 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2710) mit Wirkung v. .