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InsO § 285

Achter Teil: Eigenverwaltung [1]

§ 285 Masseunzulänglichkeit

Masseunzulänglichkeit ist vom Sachwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-73948

1Anm. d. Red.: Bisheriger Siebter Teil zu neuem Achten Teil geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 886) mit Wirkung v. .

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