InsO § 246
Sechster Teil: Insolvenzplan
Zweiter Abschnitt: Annahme und Bestätigung des Plans
§ 246 Zustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger [1]
Für die Annahme des Insolvenzplans durch die nachrangigen Insolvenzgläubiger gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
- Die Zustimmung der Gruppen mit einem Rang hinter § 39 Abs. 1 Nr. 3 gilt als erteilt, wenn kein Insolvenzgläubiger durch den Plan besser gestellt wird als die Gläubiger dieser Gruppen. 
- Beteiligt sich kein Gläubiger einer Gruppe an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt. 
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  EAAAA-73948
1Anm. d. Red.: § 246 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2582) mit Wirkung v. .