InsO § 181
Fünfter Teil: Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
Erster Abschnitt: Feststellung der Forderungen
§ 181 Umfang der Feststellung
Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.
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EAAAA-73948