Dritter Teil: Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Zweiter Abschnitt: Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
§ 112 Kündigungssperre [1]
Ein Miet- oder Pachtverhältnis, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der andere Teil nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht kündigen:
wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Miete oder Pacht, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist;
wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners.
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EAAAA-73948
1Anm. d. Red.: § 112 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1149) mit Wirkung v. .