VII. Die Gesetzgebung des Bundes
Artikel 82 Verkündung und Inkrafttreten von Rechtsvorschriften [1]
(1) 1Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. 2Das Bundesgesetzblatt kann in elektronischer Form geführt werden. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt. 3Das Nähere zur Verkündung und zur Form von Gegenzeichnung und Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen regelt ein Bundesgesetz.
(2) 1Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. 2Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.
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OAAAA-73923
1Anm. d. Red.: Art. 82 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2478) mit Wirkung v. .