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GG Artikel 101

IX. Die Rechtsprechung

Artikel 101 Verbot von Ausnahmegerichten

(1) 1Ausnahmegerichte sind unzulässig. 2Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

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OAAAA-73923

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