BAföG § 56b

Abschnitt X: Studienstarthilfe [1]

§ 56b Nichtanrechnung [2]

(1) 1Die Studienstarthilfe ist bei der Gewährung von einkommensabhängigen Sozialleistungen und von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 2Die Studienstarthilfe ist weder Einkommen nach § 93 Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch noch als zweckgleiche Leistung nach § 93 Absatz 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einzusetzen.

(2) Die Studienstarthilfe ist nicht auf leistungs- oder begabungsabhängige Stipendienleistungen aus öffentlichen Mitteln anzurechnen.

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RAAAE-15557

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 249) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 56b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 249) mit Wirkung v. .