BAföG § 56a

Abschnitt X: Studienstarthilfe [1]

§ 56a Förderungsart und Umfang; Datenabgleich [2]

(1) Die Studienstarthilfe wird einmalig als Zuschuss zum Beginn der Ausbildung in Höhe von 1.000 Euro geleistet.

(2) 1Um eine mehrfache Beantragung und Auszahlung der Studienstarthilfe zu vermeiden, führt die für das Antragsportal „BAföG Digital“ zuständige Stelle vor Weiterleitung der Anträge an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung oder die vom Land mit der Durchführung betraute Stelle einen automatischen Abgleich von den im Rahmen der Antragstellung angegebenen Daten des Antragstellers mit den Daten von bisherigen Antragstellern der Studienstarthilfe durch. 2Zu diesem Zweck speichert die für das Antragsportal zuständige Stelle folgende Daten aus dem Antrag:

  1. Name und Vorname sowie Geburtsname,

  2. Geburtsort und Geburtsdatum,

und führt mit den Daten bei Antragstellung den in Satz 1 genannten Abgleich durch. 3Die für das Antragsportal zuständige Stelle speichert für jeden Antrag auch das nach § 56 Absatz 5 zuständige Amt oder die betraute Stelle. 4Die nach Satz 2 gespeicherten Daten dürfen außer zu ihrer Übermittlung im Rahmen der Antragstellung ausschließlich für den Zweck des Datenabgleichs nach Satz 1 verwendet werden und sind nach Ablauf von drei Jahren zu löschen. 5Sofern mit den in Satz 2 genannten Daten bereits ein Antrag auf Studienstarthilfe im Antragsportal gespeichert ist, ist die erneute Antragstellung ausgeschlossen, der Antragsteller ist im Antragsportal darauf hinzuweisen und an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung oder die mit der Durchführung der Studienstarthilfe betraute Stelle zu verweisen. 6Die Möglichkeit der Datenkorrektur durch erneute Eingabe der Antragsdaten bleibt unberührt. 7Besteht nach Prüfung des Amtes oder der zuständigen Stelle trotz des Ergebnisses des Datenabgleichs ein Anspruch auf Studienstarthilfe, ist dem Antrag stattzugeben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAE-15557

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 249) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 56a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 249) mit Wirkung v. .