BAföG § 29

Abschnitt V: Vermögensanrechnung

§ 29 Freibeträge vom Vermögen [1]

(1) 1Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

  1. für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,

  2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,

  3. für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.

2Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAE-15557

1Anm. d. Red.: § 29 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1150) mit Wirkung v. .