Abschnitt V: Vermögensanrechnung
§ 27 Vermögensbegriff [1]
(1) 1Als Vermögen gelten alle
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
Forderungen und sonstige Rechte.
2Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.
(2) Nicht als Vermögen gelten
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
Nießbrauchsrechte,
Haushaltsgegenstände.
Fundstelle(n):
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RAAAE-15557
1Anm. d. Red.: § 27 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2475) mit Wirkung v. 1. 8. 2016.