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NWB Nr. 47 vom Seite 4346 Fach 3c Seite 5501

ABC: U 3 . Unkostenpauschalen

EStG §§ 4, 9, 9a

I. Begriff und Bedeutung

1. Kosten, die steuermindernd berücksichtigt werden sollen, müssen grds. im einzelnen dargelegt und ggf. glaubhaft gemacht oder nachgewiesen werden (vgl. §§ 90, 92, 93, 97, 160, 200 AO). Dies gilt gleichermaßen für BA, WK, SA und agw. Bel. Durch Verwaltungsvorschriften geschaffene Aufwandspauschalen schätzen den Aufwand nur der Höhe nach ( BFH/NV 1995, 586). Für gewisse Fälle hat das Gesetz jedoch selbst Pauschbeträge festgesetzt; vgl. unten II, III. S. 43472. Werden Kosten geltend gemacht, ohne daß sie im einzelnen belegt werden können, ist das FA nicht schlechthin berechtigt, die Aufwendungen zu streichen, es sei denn, es handelt sich um den Sonderfall der -> Schmiergelder und ähnlicher Aufwendungen (z. B. OR-Geschäfte). Wenn erfahrungsgemäß solche Kosten anfallen, ist das FA vielmehr zu einer Schätzung verpflichtet ( BStBl 1957 III 149). Ist der Einzelnachweis nur schwer zu führen, kann sich das FA mit dem Stpfl. über einen geschätzten Pauschbetrag im Einzelfall einigen. Ggf. läßt es zu, daß der Stpfl. für einen repräsentativen Zeitraum seine Aufwendungen aufzeichnet, um diese dann auf einen geschätzten Jahresbetrag hoch...BStBl 1980 I 252

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