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NWB Nr. 47 vom Seite 4340 Fach 3c Seite 5495

ABC: U 2 . Umzugskosten

EStG § 4 Abs. 4, §§ 9, 33

1. Allgemeines. Als Umzugskosten (UK) bezeichnet man Aufwendungen, die durch einen Wohnungswechsel entstehen. Sie rechnen grds. zu den Kosten der privaten Lebensführung und sind deshalb i. d. R. nach § 12 Nr. 1 EStG nabz. Ist ein Umzug aber dienstlich oder beruflich veranlaßt, können die damit zusammenhängenden Aufwendungen bei AN als WK (s. u. Nr. 3 und 4), bei selbständig Tätigen als BA (s. u. Nr. 5) abgezogen werden. In Ausnahmefällen führen sogar privat veranlaßte UK zu einer StErmäßigung, wenn die Voraussetzungen einer -> agw. Bel. i. S. des § 33 EStG erfüllt sind (s. u. Nr. 7). ”Umzug” in diesem Sinne ist der Wechsel des Stpfl. und seines Hausrats von der bisherigen in die endgültige neue Wohnung ( EFG 1990, 418 rkr.); der Bezug (z. B. möblierter) ”Zwischenwohnungen” zur Überbrückung des Zeitraums zwischen Räumung der bisherigen und Bezug der neuen, endgültigen Wohnung bleibt insoweit ebenso außer Betracht wie die Kosten z. B. für die zwischenzeitliche Lagerung der Möbel ( EFG 1995, 516 rkr.).

UK können nur insoweit als WK oder BA abgezogen werden, als sie nicht von dritter Seite, insbes. vom ArbG stfrei ersetzt werden. ...

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