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NWB Nr. 43 vom Seite 3996 Fach 3c Seite 5477

ABC: T 2 . Teilhaberversicherung

EStG §§ 4, 5, 10, 15

1. Begriff. Eine Teilhaberversicherung ist die Versicherung einer Gesellschaft/Gemeinschaft auf das Leben eines oder mehrerer ihrer Gesellschafter/Gemeinschafter zu ihren eigenen Gunsten. Sie dient dazu, der Gesellschaft/Gemeinschaft für den Fall des Todes eines oder mehrerer Gesellschafter/Gemeinschafter die zur Abfindung von deren Erben erforderlichen Barmittel zur Verfügung zu stellen und dadurch die ungestörte Fortführung des Betriebes oder Unternehmens der Gesellschaft/Gemeinschaft zu gewährleisten ( RStBl 1932, 168, RStBl 1942, 601; BStBl 1987 II 710; EFG 1989, 624 rkr.). Versicherungsnehmer ist regelmäßig die Gesellschaft/Gemeinschaft, die zugleich auch bezugsberechtigte Person im Versicherungsfall ist. Als Teilhaberversicherung sind alle Lebensversicherungsformen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa, cc und dd EStG geeignet, also reine Kapitallebensversicherungen, reine Risikolebensversicherungen sowie sämtliche Mischformen. Die Teilhaberversicherung ist damit eine Versicherung auf den Erlebens- oder Todesfall, S. 3997mit der ganz allgemein Daseinsvorsorge betrieben wird. Ist V...

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