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StBVV § 7

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 7 Fälligkeit

Die Vergütung des Steuerberaters wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAA-73853

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