StBVV § 5
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 5 Mehrere Steuerberater
Ist die Angelegenheit mehreren Steuerberatern zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, so erhält jeder Steuerberater für seine Tätigkeit die volle Vergütung.
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HAAAA-73853