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StBVV § 4a

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 4a Unterschreiten der gesetzlichen Vergütung [1]

1In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. 2Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen.

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HAAAA-73853

1Anm. d. Red.: § 4a eingefügt gem. VO v. (BGBl 2025 I Nr. 105) mit Wirkung v. .