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DVStB § 55

Sechster Teil: Berufshaftpflichtversicherung [1]

§ 55 Nachweis des Versicherungsabschlusses [2]

(1) 1Bewerber, die ihre Bestellung zum Steuerberater oder zum Steuerbevollmächtigten beantragen und den Beruf selbständig ausüben wollen, müssen der bestellenden Steuerberaterkammer den Abschluss einer dieser Verordnung entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers nachweisen oder eine entsprechende vorläufige Deckungszusage vorlegen, in der sich der Versicherer verpflichtet, den Widerruf der Deckungszusage unverzüglich der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. 2Bei Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage ist nach der Bestellung der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers oder eine beglaubigte Abschrift des Versicherungsscheines nachzuweisen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft.

(3) (weggefallen)

Fundstelle(n):
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NAAAA-73851

1Anm. d. Red.: Sechster Teil eingefügt gem. VO v. (BGBl I S. 1797) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 55 Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2386) mit Wirkung v. ; Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 874) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v.; Abs. 3 weggefallen gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 320) mit Wirkung v. .