Sechster Teil: Berufshaftpflichtversicherung [1]
§ 55 Nachweis des Versicherungsabschlusses [2] [3]
(1) 1Bewerber, die ihre Bestellung zum Steuerberater oder zum Steuerbevollmächtigten beantragen und den Beruf selbständig ausüben wollen, müssen der bestellenden Steuerberaterkammer den Abschluss einer dieser Verordnung entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers nachweisen oder eine entsprechende vorläufige Deckungszusage vorlegen, in der sich der Versicherer verpflichtet, den Widerruf der Deckungszusage unverzüglich der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. 2Bei Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage ist nach der Bestellung der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers oder eine beglaubigte Abschrift des Versicherungsscheines nachzuweisen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft.
(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für Berufsausübungsgesellschaften, die nach § 53 Absatz 1 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes nicht anerkennungspflichtig sind, mit der Maßgabe, dass eine entsprechende Versicherungsbescheinigung mit der Übermittlung der Daten für das Verzeichnis nach § 86b des Steuerberatungsgesetzes der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat, vorzulegen ist.
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NAAAA-73851
1Anm. d. Red.: Sechster Teil eingefügt gem. VO v. (BGBl I S. 1797) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: § 55 Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2386) mit Wirkung v. ; Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 874) mit Wirkung v. ; Abs. 2 und 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 8 Nr. 2 i.V. mit Art. 13 Abs. 3 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 320) wird § 55 Abs. 3 mit Wirkung v. aufgehoben.