Sechster Teil: Berufshaftpflichtversicherung [1]
§ 53a Ausschlüsse [2] [3]
(1) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden für
Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,
Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch das Personal, Angehörige oder Sozien des Versicherungsnehmers entstehen,
Ersatzansprüche, die aus Tätigkeiten entstehen, die über Niederlassungen, Zweigniederlassungen oder weitere Beratungsstellen im Ausland ausgeübt werden,
Ersatzansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts außereuropäischer Staaten mit Ausnahme der Türkei,
Ersatzansprüche, die vor Gerichten in den Ländern Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Georgien, Jugoslawien (Serbien und Montenegro), Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien, Moldau, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ukraine und Weißrussland sowie vor Gerichten in außereuropäischen Ländern mit Ausnahme der Türkei geltend gemacht werden.
(2) Von der Versicherung kann die Haftung für Ersatzansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts der Länder Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Georgien, Jugoslawien (Serbien und Montenegro), Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien, Moldau, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ukraine und Weißrussland nur insoweit ausgeschlossen werden, als die Ansprüche nicht bei der das Abgabenrecht dieser Staaten betreffenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen entstehen.
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NAAAA-73851
1Anm. d. Red.: Sechster Teil eingefügt gem. VO v. (BGBl I S. 1797) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: § 53a Abs. 1 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 2637) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 874) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 1 Nr. 11 i.V. mit Art. 3 Abs. 2 Verordnung v.
(BGBl 2024 I Nr. 443) wird § 53a mit Wirkung
v.
wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In
Nummer 2 wird das Wort „Sozien“ durch das Wort
„Mitgesellschafter“ ersetzt.
bb) In
Nummer 4 werden die Wörter „mit Ausnahme der Türkei“
gestrichen.
cc)
Nummer 5 wird wie folgt
gefasst:
„5. Ersatzansprüche, die vor Gerichten in
außereuropäischen Staaten geltend gemacht werden.“
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.