Erster Teil: Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
§ 31 Niederschrift über die mündliche Prüfung [1] [2]
(1) 1Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Aus ihr müssen ersichtlich sein
die Namen der Beteiligten,
das Ergebnis der Prüfung und seine Bekanntgabe an die Bewerber,
ein Begehren nach § 28 Abs. 2 und die Behandlung des Begehrens durch den Prüfungsausschuss,
besondere Vorkommnisse.
(2) Ein Auszug aus der Niederschrift ist zu den Akten des Bewerbers zu nehmen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAA-73851
1Anm. d. Red.: § 31 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 874) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 1 Nr. 7 i.V. mit Art. 3 Abs. 2 Verordnung v.
(BGBl 2024 I Nr. 443) wird § 31 mit Wirkung
v.
wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2
ersetzt:
„1.
die Namen der anwesenden Personen,
2. für
jeden Bewerber die Bewertung des Vortrags und jedes
Prüfungsabschnitts,“.
b) Die
bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.