DVStB § 31
Erster Teil: Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
§ 31 Niederschrift über die mündliche Prüfung [1]
(1) 1Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Aus ihr müssen ersichtlich sein
die Namen der anwesenden Personen,
für jeden Bewerber die Bewertung des Vortrags und jedes Prüfungsabschnitts,
das Ergebnis der Prüfung und seine Bekanntgabe an die Bewerber,
ein Begehren nach § 28 Abs. 2 und die Behandlung des Begehrens durch den Prüfungsausschuss,
besondere Vorkommnisse.
(2) Ein Auszug aus der Niederschrift ist zu den Akten des Bewerbers zu nehmen.
Fundstelle(n):
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NAAAA-73851
1Anm. d. Red.: § 31 Abs. 1 i. d. F. der VO v. (BGBl 2024 I Nr. 443) mit Wirkung v. .