Erster Teil: Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
§ 31 Niederschrift über die mündliche Prüfung [1]
(1) 1Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Aus ihr müssen ersichtlich sein
die Namen der Beteiligten,
das Ergebnis der Prüfung und seine Bekanntgabe an die Bewerber,
ein Begehren nach § 28 Abs. 2 und die Behandlung des Begehrens durch den Prüfungsausschuss,
besondere Vorkommnisse.
(2) Ein Auszug aus der Niederschrift ist zu den Akten des Bewerbers zu nehmen.
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NAAAA-73851
1Anm. d. Red.: § 31 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. 24. 6. 2000 (BGBl I S. 874) mit Wirkung v. 1. 7. 2000.