DVStB § 31

Erster Teil: Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte

§ 31 Niederschrift über die mündliche Prüfung [1] [2]

(1) 1Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Aus ihr müssen ersichtlich sein

  1. die Namen der Beteiligten,

  2. das Ergebnis der Prüfung und seine Bekanntgabe an die Bewerber,

  3. ein Begehren nach § 28 Abs. 2 und die Behandlung des Begehrens durch den Prüfungsausschuss,

  4. besondere Vorkommnisse.

(2) Ein Auszug aus der Niederschrift ist zu den Akten des Bewerbers zu nehmen.

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NAAAA-73851

1Anm. d. Red.: § 31 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 874) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 7 i.V. mit Art. 3 Abs. 2 Verordnung v. (BGBl 2024 I Nr. 443) wird § 31 mit Wirkung v. wie folgt geändert:
 a) Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:   „1. die Namen der anwesenden Personen,   2. für jeden Bewerber die Bewertung des Vortrags und jedes Prüfungsabschnitts,“.  b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.