Erster Teil: Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
§ 25 Ergebnis der schriftlichen Prüfung, Ausschluss von der mündlichen Prüfung [1] [2]
(1) Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet.
(2) Der Bewerber ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 übersteigt; er hat die Prüfung nicht bestanden.
(3) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde, vertreten durch die zuständige Steuerberaterkammer, hat Bewerber, die die Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden haben, schriftlich zu bescheiden.
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NAAAA-73851
1Anm. d. Red.: § 25 Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 874) mit Wirkung v. ; Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 666) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 1 Nr. 5 i.V. mit Art. 3 Abs. 2 Verordnung v.
(BGBl 2024 I Nr. 443) wird § 25 mit Wirkung
v.
wie folgt geändert:
a) In
der Überschrift werden das Komma und das Wort „Ausschluß“ durch
die Wörter „und Ausschluss“ ersetzt.
b) In
Absatz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter
„unter Angabe der Einzelnoten der Aufsichtsarbeiten und der Gesamtnote
für die schriftliche Prüfung“ eingefügt.