Erster Teil: Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
§ 21 Rücktritt von der Prüfung [1]
(1) 1Der Bewerber kann bis zum Ende der Bearbeitungszeit der letzten Aufsichtsarbeit durch Erklärung gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer oder dem Aufsichtsführenden von der Prüfung zurücktreten. 2Als Rücktritt gilt auch, wenn der Bewerber zu einer der Aufsichtsarbeiten nicht erscheint. 3In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Im Falle des Rücktritts ist die gesamte Prüfung erneut abzulegen.
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NAAAA-73851
1Anm. d. Red.: § 21 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2794) mit Wirkung v. .