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DVStB § 12

Erster Teil: Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte

§ 12 Rechtsstellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse [1]

(1) 1Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind nicht weisungsgebunden. 2Sie dürfen die Zulassungs- und Prüfungsunterlagen einsehen.

(2) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben über Tatsachen, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.

(3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind aus dem Gebührenaufkommen zu entschädigen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAA-73851

1Anm. d. Red.: § 12 i. d. F. der VO v. (BGBl 2024 I Nr. 443) mit Wirkung v. .