DVStB § 12

Erster Teil: Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte

§ 12 (weggefallen) [1] [2]

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NAAAA-73851

1Anm. d. Red.: § 12 weggefallen gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1797) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 3 i.V. mit Art. 3 Abs. 2 Verordnung v. (BGBl 2024 I Nr. 443) wird § 12 mit Wirkung v. wie folgt gefasst:
„§ 12 Rechtsstellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse
(1) 1Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind nicht weisungsgebunden. 2Sie dürfen die Zulassungs- und Prüfungsunterlagen einsehen.
(2) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben über Tatsachen, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.
(3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind aus dem Gebührenaufkommen zu entschädigen.“