Erster Teil: Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
§ 12 (weggefallen) [1] [2]
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAA-73851
1Anm. d. Red.: § 12 weggefallen gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1797) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 1 Nr. 3 i.V. mit Art. 3 Abs. 2 Verordnung v.
(BGBl 2024 I Nr. 443) wird § 12 mit Wirkung
v.
wie folgt gefasst:
„§ 12 Rechtsstellung der Mitglieder der
Prüfungsausschüsse
(1)
1Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind nicht
weisungsgebunden. 2Sie dürfen die Zulassungs- und
Prüfungsunterlagen einsehen.
(2) Die Mitglieder der
Prüfungsausschüsse haben über Tatsachen, die ihnen in dieser Eigenschaft
anvertraut oder bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu
wahren.
(3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind aus dem
Gebührenaufkommen zu entschädigen.“