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ABC: E 10 . Erbbaurecht/Erbbauzinsen
I. Begriff und Abgrenzung
Rechtsgrundlage ist die VO über das Erbbaurecht (ErbbauVO) v. (RGBl 1919 I 72, 122, zuletzt geändert durch Ges. BGBl 1998 I 1242).
Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks eines Dritten ein Bauwerk zu haben (vgl. § 1 ErbbauVO). Der Grundstückseigentümer muß die Nutzung dulden; für diese Leistung erhält er vom Erbbauberechtigten den Erbbauzins. Das Erbbaurecht ist ein grundstücksgleiches Recht (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG), das in das Grundbuch eingetragen wird. S. 1438
Die Einräumung des Erbbaurechts ist kein Rechtskauf, sondern die Begründung eines verdinglichten Nutzungsrechtes ( BStBl 1981 II 398). Zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigtem werden während der Dauer des Erbbaurechtsverhältnisses Leistungen ausgetauscht. Demzufolge sind Erbbauzinsen und sonstige Leistungen des Erbbauberechtigten beim Grundstückseigentümer Einkünfte aus VuV und nicht Veräußerungsentgelt ( a. a. O.), s. unten II. Wird aber ein Erbbaurecht entgeltlich bestellt und kann der Berechtigte später die unentgeltliche Übereignung des Grundstücks verlangen, kann stl. ein Kaufvert...BStBl 1965 III 613