Zweites Buch: Verschmelzung
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Dritter Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
Erster Unterabschnitt: Verschmelzung durch Aufnahme
§ 61 Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags [1]
1Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist vor der Hauptversammlung, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung beschließen soll, zum Register einzureichen. 2Das Gericht hat in der Bekanntmachung nach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hinweis darauf bekannt zu machen, dass der Vertrag oder sein Entwurf beim Handelsregister eingereicht worden ist. 3Die Hauptversammlung darf erst einen Monat nach der Bekanntmachung über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag gemäß § 13 beschließen.
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PAAAA-73619
1Anm. d. Red.: § 61 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v. .