Zweites Buch: Verschmelzung
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften [1]
Erster Unterabschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts [2]
§ 39c Beschluss der Gesellschafterversammlung [3]
(1) Der Verschmelzungsbeschluss der Gesellschafterversammlung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Gesellschafter; ihm müssen auch die nicht erschienenen Gesellschafter zustimmen.
(2) 1Der Gesellschaftsvertrag kann eine Mehrheitsentscheidung der Gesellschafter vorsehen. 2Die Mehrheit muss mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen betragen.
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PAAAA-73619