UmwG § 351

Achtes Buch: Übergangs- und Schlussvorschriften [1]

§ 351 Umwandlung alter juristischer Personen

1Eine juristische Person im Sinne des Artikels 163 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche kann nach den für wirtschaftliche Vereine geltenden Vorschriften dieses Gesetzes umgewandelt werden. 2Hat eine solche juristische Person keine Mitglieder, so kann sie nach den für Stiftungen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes umgewandelt werden.

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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: Bisheriges Siebentes Buch (§§ 317 bis 325) jetzt Achtes Buch (§§ 351 bis 355) gem. Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v. .