UmwG § 314a
Sechstes Buch: Strafvorschriften und Zwangsgelder [1]
§ 314a Falsche Angaben [2]
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 122k Abs. 1 Satz 3 eine Versicherung nicht richtig abgibt.
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PAAAA-73619