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UmwG § 156

Drittes Buch: Spaltung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Siebenter Abschnitt: Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns

Zweiter Unterabschnitt: Ausgliederung zur Aufnahme

§ 156 Haftung des Einzelkaufmanns

1Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf übernehmende oder neue Gesellschaften wird der Einzelkaufmann von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. 2§ 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

Fundstelle(n):
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PAAAA-73619

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