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UmwG § 14

Zweites Buch: Verschmelzung

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt: Verschmelzung durch Aufnahme

§ 14 Befristung und Ausschluss von Klagen gegen den Verschmelzungsbeschluss [1]

(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses muss binnen eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden.

(2) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen ist oder dass die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem übertragenden Rechtsträger ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: § 14 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v. .

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