UmwG § 107

Zweites Buch: Verschmelzung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Siebenter Abschnitt: Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände

§ 107 Pflichten der Vorstände [1]

(1) 1Die Vorstände beider Verbände haben die Verschmelzung gemeinschaftlich unverzüglich zur Eintragung in die Register des Sitzes jedes Verbandes anzumelden, soweit der Verband eingetragen ist. 2Ist der übertragende Verband nicht eingetragen, so ist § 104 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Vorstände haben ferner gemeinschaftlich den für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständigen obersten Landesbehörden die Eintragung unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Vorstand des übernehmenden Verbandes hat die Mitglieder unverzüglich von der Eintragung zu benachrichtigen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: § 107 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1911) mit Wirkung v. .