Zu § 50a des Gesetzes
§ 73a Begriffsbestimmungen [1] [2]
(1) Inländisch im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes sind solche Personenvereinigungen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben.
(2) Urheberrechte im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes geschützt sind.
(3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe
des Designgesetzes,
des Patentgesetzes,
des Gebrauchsmustergesetzes oder
des Markengesetzes
geschützt sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAA-73556