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NWB Nr. 17 vom Seite 1279 Fach 3b Seite 3977

Einkommensteuererklärung 1991

von Ministerialrat Dr. Gerd Stuhrmann, Köln/Bonn

I. Allgemeine Hinweise zur Veranlagung 1991

1. Erklärungsfrist

Die Erklärungen zur ESt - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften (Gewinnen) - sind bis zum bei den FÄ abzugeben. Für Stpfl. mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft endet bei abweichenden Wj die Erklärungsfrist nicht vor Ablauf des 3. Monats, der auf den Schluß des Wj 1991/92 folgt. Werden die Steuererklärungen durch Personen und Gesellschaften i. S. des § 3 StBerG oder durch beratungsbefugte Buchstellen angefertigt, wird die Frist allgemein bis zum 30. 9. 92 verlängert (vgl. gleichlautende Ländererlasse v. , BStBl I S. 69).

AN, die nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, müssen eine ESt-Erklärung abgeben, wenn ihr Einkommen bestimmte Beträge übersteigt. Es gelten die Grenzen von 27 000 DM/54 000 DM (Alleinstehende/Verheiratete).

Bei Einkommen von AN unter den angegebenen Grenzen richtet sich die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung wie bisher nach dem gegenüber dem Vorjahr teilweise geänderten § 46 Abs. 2 EStG. Ein LStJA ist für 1991 nicht mehr zulässig. Das StÄndG 1992 hat die Rechtsgrundlage hierfür (§§ 42, 42a EStG) aufgehoben. Erwartet ein AN eine Ers...

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Einkommensteuererklärung 1991

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