Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften
Artikel 97 Übergangsvorschriften
§ 15 Zinsen [1]
(1) 1Zinsen entstehen für die Zeit nach dem nach den Vorschriften der Abgabenordnung. 2Aussetzungszinsen entstehen nach § 237 der Abgabenordnung in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 auch, soweit der Zinslauf vor dem begonnen hat.
(2) Ist eine Steuer über den hinaus zinslos gestundet worden, so gilt dies als Verzicht auf Zinsen im Sinne des § 234 Abs. 2 der Abgabenordnung.
(3) Die Vorschriften des § 239 Abs. 1 der Abgabenordnung über die Festsetzungsfrist gelten in allen Fällen, in denen die Festsetzungsfrist auf Grund dieser Vorschrift nach dem 31. Dezember 1977 beginnt.
(4) Die Vorschriften der §§ 233a, 235, 236 und 239 der Abgabenordnung in der Fassung von Artikel 15 Nr. 3 bis 5 und 7 des Steuerreformgesetzes 1990 vom (BGBl I S. 1093) und Artikel 9 des Wohnungsbauförderungsgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl I S. 2408) gelten für alle Steuern, die nach dem entstehen.
(5) § 233a Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 4 Nr. 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1395) gilt in allen Fällen, in denen Zinsen nach dem festgesetzt werden.
(6) § 233a Abs. 5 und §§ 234 bis 237 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2310) gelten in allen Fällen, in denen die Steuerfestsetzung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben, geändert oder nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird.
(7) (weggefallen)
(8) § 233a Abs. 2a der Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl I S. 2049) gilt in allen Fällen, in denen der Verlust nach dem 31. Dezember 1995 entstanden oder das rückwirkende Ereignis nach dem 31. Dezember 1995 eingetreten ist.
(9) § 233a Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2601) gilt für alle Steuern, die nach dem entstehen.
(10) § 238 Abs. 2 und § 239 Abs. 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 23 Nr. 7 und 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl I S. 1790) gelten in allen Fällen, in denen Zinsen nach dem festgesetzt werden.
(11) § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2131) gilt für alle Steuern, die nach dem entstehen.
(12) 1§ 239 Absatz 3 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung ist erstmals auf Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach dem beginnen. 2§ 239 Absatz 4 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung ist erstmals auf Zinsbescheide anzuwenden, die nach dem erlassen worden sind.
(13) Die §§ 233 und 233a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz, Absatz 3 Satz 4 und Absatz 5 Satz 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1142) gelten in allen Fällen, in denen Zinsen nach dem festgesetzt werden.
(14) 1§ 233a Absatz 8, § 238 Absatz 1a bis 1c und § 239 Absatz 5 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1142) sind vorbehaltlich des § 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung und des Absatzes 16 in allen am anhängigen Verfahren anzuwenden. 2Bei Anwendung des § 233a Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz der Abgabenordnung ist für die Minderung von Nachzahlungszinsen der Zinssatz maßgeblich, der bei der ursprünglichen Festsetzung der Nachzahlungszinsen zugrunde gelegt wurde. 3§ 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zinsen, die sich aufgrund der Neuberechnung bisher festgesetzter Zinsen nach den Sätzen 1 und 2 ergeben, die vor Anwendung der Neuberechnung festgesetzten Zinsen nicht übersteigen dürfen.
(15) § 239 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1142) gilt in allen Fällen, in denen die Festsetzungsfrist am noch nicht abgelaufen ist.
(16) § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Satz 4 und Absatz 2 sowie § 171 Absatz 8 der Abgabenordnung sind auf nach dem erlassene Zinsfestsetzungen nach § 233a der Abgabenordnung für Verzinsungszeiträume ab dem entsprechend anzuwenden, solange die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anwendung des § 238 Absatz 1a der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung noch nicht vorliegen.
(17) § 237 Absatz 6 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung gilt für alle Haftungsansprüche, die nach dem entstehen.
(18) § 234 Absatz 1, § 236 Absatz 6 und § 239 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung gelten für alle Haftungsansprüche, die nach dem entstehen.
(19) § 235 Absatz 5 der Abgabenordnung gilt in allen Fällen, in denen Zinsen zu hinterzogenen Vorauszahlungen nach dem 6. Dezember 2024 festgesetzt werden.
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MAAAA-73484
1Anm. d. Red.: § 15 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2436) mit Wirkung v. ; Abs. 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2408) mit Wirkung v. ; Abs. 5 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1395) mit Wirkung v. ; Abs. 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2310) mit Wirkung v. ; Abs. 7 weggefallen, Abs. 9 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2601) mit Wirkung v. ; Abs. 8 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2049) mit Wirkung v. ; Abs. 10 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1790) mit Wirkung v. ; Abs. 11 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2131) mit Wirkung v. ; Abs. 12 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1679) mit Wirkung v. ; Abs. 13 bis 16 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1142) mit Wirkung v. ; Abs. 17 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 108) mit Wirkung v. ; Abs. 18 und 19 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 387) mit Wirkung v. .