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Kindergeld für Pflegekinder bei Familienvollzeitpflege
(BStBl 2003 II S. 469)
I. Problemstellung
Für die von ihnen aufgenommenen Pflegekinder können Pflegeeltern gem. §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG Kindergeld beanspruchen, wenn sie diese mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf ihre Kosten unterhalten. Die bisherige Rspr. des BFH zum Pflegekindbegriff verlangte für eine nicht unwesentliche Kostenbelastung, dass die Pflegeeltern zumindest etwa 20 v. H. der gesamten Unterhaltskosten des Pflegekindes tragen (, BStBl 1992 II S. 20). Dabei ging der BFH davon aus, dass ein Unterhaltsbeitrag in dieser Höhe stets erbracht wird, wenn das Kind im Haushalt des Stpfl. lebt und von diesem - zumindest teilweise - betreut wird.
Diese Beurteilung beruhte auf der Erwägung, dass bei der Unterbringung eines Kindes sowie für die im Rahmen der Betreuung üblicherweise anfallenden zusätzlichen Ausgaben Kosten anfallen, die im Vergleich zum notwendigen gesamten Unterhalt des Kindes nicht unwesentlich sind. Etwas anderes könne nur gelten, wenn - wie beispielsweise bei der Kostenpflege - die Pflegeeltern ein erheblich über den eigentlichen ...