Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anwendungsschreiben zu § 2 InvZulG 1999
Das InvZulG 1999 sieht für bestimmte Investitionen in den neuen Bundesländern Investitionszulagen InvZ vor. Neben betrieblichen Investitionen (§ 2 InvZulG 1999) werden Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden sowie der innerörtliche Mietwohnungsneubau (§ 3 InvZulG 1999) und Modernisierungsmaßnahmen an einer eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung im eigenen Haus (§ 4 InvZulG 1999) gefördert. Vgl. die Darstellungen in NWB F. 3 S. 11097 und S. 11499.
Das (s. o. Rechtsgrundlage) zur InvZ für betriebliche Investitionen Stellung genommen und für die Anwendung der §§ 1, 2, 5 bis 11 InvZulG 1999 Grundsätze aufgestellt. Die vier Teile dieses Schreibens beziehen sich auf die materiell-rechtlichen Vorschriften, die Bemessungsgrundlage der InvZ, auf die verfahrensrechtlichen Vorschriften und auf die ertragssteuerliche Behandlung der InvZ. Das Schreiben lehnt sich in seinem Aufbau an das (BStBl 1991 I S. 768) an und übernimmt inhaltlich die Teile dieses und der (BStBl 1992 I S. 236), v. (BStBl 1993 I S. 904), v. (BStBl 1994 I S. 230), v. (BStBl 1995 I S. 18), v. (BStBl 1996 I S. 111) und v. (BStBl 1997 I S. 864), die auch bei der InvZ nach § 2 InvZulG 1999 zu beachten sind.
Da nahezu alle der in dem Schreiben behandelten Fragen in den o. a. Darstellungen bereits behandelt wurden, wird in der folgenden Übersicht ...