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Finanzierungen unter Einsatz von Lebensversicherungsansprüchen
- Gesamtdarstellung anhand des
I. Einleitung
Seit dem StÄndG 1992 v. 25. 2. 1992 (BGBl 1992 I S. 297) sind die Steuerbegünstigungen von Kapital-Lebensversicherungen (LV) von bestimmten Bedingungen abhängig. Sie können grds. nur noch in Anspruch genommen werden, wenn die Versicherungen nicht im Rahmen einer Einkunftsart i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1-7 EStG im Erlebensfall als Tilgungs- und/oder Sicherungsinstrument eingesetzt werden. In den Fällen, in denen Kapital-LV im Erlebensfall zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt werden, deren Finanzierungskosten (Zinsen, Schätzgebühren, Disagio etc.) BA oder WK sind, ist regelmäßig kein Prämienabzug im Sonderausgabenbereich mehr zulässig, und die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Erträge rechnen zu den stpfl. Kapitaleinkünften (§ 10 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Davon gibt es drei Ausnahmen, und zwar für bestimmte Investitionsdarlehen, Direktversicherungen sowie kurzfristige Betriebsmittelkredite (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a-c EStG).
Die FinVerw hat nach Veröffentlichung des StÄndG 1992 mit zahlreichen BMF-Schreiben auf die geänderte Rechtslage und die da...BStBl 1993 I S. 10BStBl 1993 I S. 406BStBl 1993 I S. 484BStBl 1993 I S. 901BStBl 1994 I S. 311BStBl 1994 I S. 509BStBl 1994 I S. 749