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Keine Anwendung des sog. Halbteilungsgrundsatzes für die Belastung durch Einkommen- und Gewerbesteuer
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I. Sachverhalt und Problemstellung
Die Kl. werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 1994 betrug ihre Belastung mit Einkommensteuer und Gewerbeertragsteuer bezogen auf den Gesamtbetrag der Einkünfte (648 595 DM; darin Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 665 111 DM) 57,58 v. H., bezogen auf das zu versteuernde Einkommen (622 878 DM) 59,95 v. H. Das FA hatte die Einkommensteuer mit 260 262 DM festgesetzt, die Gemeinde hatte eine Gewerbeertragsteuer von 113 170 DM erhoben.
Die Kl. sind der Auffassung, diese Besteuerung verstoße gegen das vom BStBl 1995 II S. 655) ausgesprochene Übermaßverbot, soweit die Gesamtbelastung mit Ertragsteuern 50 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte übersteige. Das BVerfG habe allgemein festgestellt, daß eine Steuerlast von mehr als 50 v. H. des Sollertrags verfassungswidrig sei (sog. Halbteilungsgrundsatz). Sie begehrten im finanzgerichtlichen Verfahren die Festsetzung einer entsprechend geminderten Einkommensteuer (auf 187 731 DM).
Das FG Düsseldorf wies die Klage ab (Urt. v. , EFG 1998 S. 378). Die Revision vor dem ...