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Verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Einschränkungen der Verlustverrechnung
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I. Gegenwärtige Rechtslage
1. Arten der Verlustverrechnung
Das Einkommensteuerrecht kennt zwei Arten der Verlustverrechnung: Es erlaubt in einer ”Summe der Einkünfte” (§ 2 Abs. 3 EStG) einen Verlustausgleich, d. h. die Verrechnung von Gewinn und Verlust innerhalb eines Veranlagungszeitraums, und gestattet darüber hinaus grundsätzlich auch einen Verlustabzug (§ 10d EStG), d. h. die Verrechnung der negativen Ergebnisse mit den positiven Ergebnissen anderer Veranlagungszeiträume; hierbei gibt es zwei Unterarten: die Verrechnung mit vergangenen Veranlagungszeiträumen (Verlustrücktrag, § 10d Abs. 1 EStG) und mit künftigen Veranlagungszeiträumen (Verlustvortrag, § 10d Abs. 2 EStG).
2. Einschränkungen der Verlustverrechnung
Ausnahmen von diesen Verrechnungsmöglichkeiten gelten u. a. für ausländische Verluste (§ 2a EStG), für Verluste aus gewerblicher Tierzucht (§ 15 Abs. 4 EStG), für haftungskapitalübersteigende Verluste von Kommanditisten (§ 15a EStG) und bei Spekulationsgeschäften (§ 23 Abs. 3 Satz 4 EStG). Für Einkünfte aus sonstigen Leistungen gilt § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG: ”Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden.”