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OLG Hamburg 20.12.2018 4 U 60/18, NWB 25/2019 S. 1801

Mietvertrag | Schriftform bei Unterzeichnung des Mietvertrags

Ist die Vertragsurkunde im Falle einer Personenmehrheit nicht von allen Vermietern oder Mietern unterzeichnet, müssen aber die vorhandenen Unterschriften deutlich zum Ausdruck bringen, dass sie auch in Vertretung der nicht unterzeichnenden Vertragsparteien geleistet worden sind.

Anmerkung:

Im Streitfall hatte nur einer der Gesellschafter einer Anwalts-GbR den Nachtrag zum Mietvertrag unterschrieben, ohne dass sich daraus zugleich mit hinreichender Deutlichkeit auch eine Mitunterzeichnung für die anderen Gesellschafter der Kanzlei ableiten ließ, also namentlich [i]Hofele, NWB 21/2017 S. 1594etwa bei zusätzlicher Verwendung eines Kanzlei-Stempels neben der Unterschrift (vgl. , NWB OAAAE-31583). Dass sich dabei auch Juristen/Anwälte zu ihren Gunsten auf den Formmangel b...

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