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Arbeitsverhältnis | Unzulässige Anordnung von Tätigkeiten im Homeoffice
Da ein Arbeitgeber nicht wegen seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts dazu berechtigt ist, einem Arbeitnehmer eine Tätigkeit im Homeoffice zuzuweisen, stellt deren Ablehnung damit auch keine beharrliche Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers dar, die aus diesem Grund dessen (außerordentliche) Kündigung rechtfertigen könnte.
Das Gericht hält die vom Arbeitgeber ausgesprochene (Abmahnung und) Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung für rechtsunwirksam, da ein wichtiger Grund (§ 626 Abs. 1 BGB) nicht vorliege. Die Anordnung, im [i]Schmalbach, Kündigung des Arbeitsvertrages, infoCenter, NWB OAAAB-03423 Homeoffice zu arbeiten, sei nicht vom arbeitsvertraglichen Weisungsrecht umfasst, weil der Arbeitgeber den vereinbarten Vertragsrahmen, der eine Tätigkeit in einer Betriebsstätte vorsieht, andernfalls einseitig überschreiten könnte. Ob durch das Direktionsre...