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NWB Nr. 21 vom Seite 1594

Schriftform im Gewerberaummietrecht – die ewige Falle

Doppelt genähte Klauseln helfen auch nicht

Johannes Hofele

Gewerbemietmietverträge werden i. d. R. auf mehrere Jahre fest abgeschlossen. Dies muss schriftlich erfolgen (§ 550 BGB), sonst sind sie trotz vereinbarter Festlaufzeit kündbar. Vereinbaren die Parteien mündlich eine Vertragsänderung, verletzen sie die Schriftform. Das bemerken sie oft gar nicht. Manchmal versuchen Mieter, sich auf einen Schriftformverstoß zu berufen, um früher aus dem Mietvertrag herauszukommen. Umgekehrt kommt es nach einem Verkauf des Grundstücks nicht selten vor, dass der neue Eigentümer Gründe sucht, um dem Mieter zu kündigen. Ganz aktuell hat der NWB PAAAG-37838 wieder entschieden, dass auch doppelte Schriftformklauseln nicht gegen die „Schriftformfalle“ helfen.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Schriftform im Mietrecht

1. Schriftformvorschriften

[i]Mündlich abgeschlossener Mietvertrag ist wirksamEs gibt Verträge, bei denen das BGB vorschreibt, dass sie nur wirksam sind, wenn die Schriftform oder sogar eine „strengere Form“ (also meist notarielle Beurkundung) eingehalten ist, so etwa bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (§ 484 BGB) oder Verbraucherdarlehensverträgen (§ 492 BGB) u. a. Ein Mietvertrag – auch ein Gewerbemietv...

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