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Das häusliche Arbeitszimmer
Aufwendungen eines Hauseigentümers oder eines Mieters für die Nutzung von Räumen innerhalb des persönlichen Wohnbereichs sind grds. zu den steuerlich nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG zu rechnen. Werden Zimmer in dieser privaten Sphäre für betriebliche oder berufliche Zwecke in Anspruch genommen, sind die hierfür anfallenden Aufwendungen bei Land- und Forstwirten, Gewerbetreibenden oder freiberuflich Tätigen Betriebsausgaben (BA) und bei Stpfl. mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung Werbungskosten (WK). Die Räume müssen dabei weitaus überwiegend den genannten Zwecken dienen, weil Ausgaben für privat mitbenutzte Zimmer insgesamt den nicht absetzbaren Privataufwendungen zuzuordnen sind (R 117 EStR). Die Mitbenutzung zu Ausbildungszwecken ist aber unschädlich (Abschn. 45 Abs. 1 LStR 1996).
Soweit Räume nicht ohnedies einem Betriebsvermögen (BV) zuzurechnen sind (s. I, 8.), ist für die Abzugsfähigkeit der entsprechenden Kosten als BA oder WK das Veranlassungsprinzip maßgebend, d. h. die Raumeinheit muß ganz überwiegend dem Betrieb oder dem Beruf des Stpfl. zur Verfügung stehen.