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Pauschaler Werbungskostenabzug bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
I. § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG im Überblick
§ 9a EStG sah bisher Pauschbeträge für WK bei Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (2 000 DM), Kapitalvermögen (100 DM; bei Zusammenveranlagung insges. 200 DM) und solcher i. S. des § 22 Nr. 1 und 1a EStG (200 DM) vor. Die Pauschbeträge wurden stets berücksichtigt, wenn vom Stpfl. nicht höhere WK nachgewiesen wurden. Negative Einkünfte durften sich durch den Abzug der Pauschbeträge nicht ergeben. Diese Rechtslage hat sich nicht geändert.
§ 9a Satz 1 Nr. 2 EStG i. d. F. des JStG 1996 eröffnet dem Stpfl. ab VZ 1996 die Möglichkeit, seine WK bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung pauschal zu ermitteln (Wahlrecht). Die Option besteht aber nur, soweit das vermietete Gebäude Wohnzwecken dient. Entscheidet sich der Stpfl. für den pauschalen WK-Abzug, beträgt der Pauschbetrag jährlich 42 DM pro qm Wohnfläche. Neben dem Pauschbetrag sind Schuldzinsen und AfA abziehbar. Durch den Abzug des Pauschbetrags dürfen sich auch negative Einkünfte ergeben. Hat der Stpfl. in einem VZ seine WK pauschal ermittelt, so kann er für den folgenden VZ die tatsächlichen WK abziehen. In diesem Fall ist...