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Umsätze aus dem Betrieb von Glückspielautomaten sind umsatzsteuerbar
Das FG Münster hat in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung darüber entschieden, ob mit der Zulassung zum Spiel mit Gewinnchance durch Bereitstellen eines Geldspielautomaten eine umsatzsteuerbare sonstige Leistung vorliegt, für die der Teilnehmer eine entgeltliche Gegenleistung in Form des Spieleinsatzes erbringt. Die Rechtsauffassung des Finanzgerichts stimmt mit einem aktuellen überein (dort unter II.1.b). Es bleibt jedoch abzuwarten, ob sich der BFH in den hierzu bei ihm anhängigen Verfahren dieser Auffassung des Finanzgerichts und des BMF anschließt.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Durch den Betrieb von Geldspielautomaten erbringt der Automatenaufsteller gegenüber den Spielern eine umsatzsteuerbare sonstige Leistungen im Inland gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG), die darin besteht, dass der Spieler zum Spiel mit Gewinnchance zugelassen wird.
2. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass unter Berücksichtigung von Art. 73 MwStSystRL die Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung von Geldspielautomateneinwürfen nicht in der Summe der Geldeinwürfe besteht, sondern die ausgezahlten Spielgewinne zuvor in Abzug gebracht werden. Denn es muss keine Proporti...